Bei den Gutscheinen, die über Ihre Kasse ausgegeben werden, wird davon ausgegangen, dass es sich um sogenannte Mehrzweck-Gutscheinen handelt. Deshalb wird an diesen auch keine Mehrwertsteuer ausgewiesen.
Hintergrund hierfür ist eine EU-Richtlinie über Gutscheine, die zum 01.01.2019 in nationales Recht umgesetzt wurde.
Bei Gutscheinen ist demnach zu unterschieden zwischen:
- Einzweck-Gutscheinen, für welche die anfallende Steuer bereits zum Zeitpunkt der Ausgabe feststeht und
- Mehrzweck-Gutscheinen, bei denen die anfallende Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins noch nicht feststeht.
Bei Einzweck-Gutscheinen erfolgt die Besteuerung zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins. Die Einlösung des Gutscheins unterliegt keiner Besteuerung mehr.
Bei Mehrzweck-Gutscheinen hingegen erfolgt bei Ausgabe noch keine Besteuerung. Erst die Einlösung – d.h. wenn die anfallende Mehrwertsteuer auch feststeht – unterliegt der Umsatzsteuer.
Weitere Informationen finden Sie in §3 UStG.
Beispiel: Ihre Kunden können einen Gutschein für verschiedene Artikel einlösen:
- Artikel mit 7% MwSt.,
- Bundle-Artikel mit 7% für das Printprodukt und 19% für den elektronischen Anteil sowie ggf.
- Artikel mit 19% Steuer.
In diesem Beispiel steht also die geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins noch nicht fest. Somit handelt es sich bei dem hier ausgegebenen Gutschein um einen Mehrzweck-Gutschein, bei dessen Ausgabe noch keine Besteuerung vorliegt.